Definition Naturkosmetik

Eine Diskussion über die Definition von Naturkosmetik wird in Deutschland bereits seit einigen Jahren geführt. Der Ausschuss „Lebensmittelhygiene und Lebensmittelüberwachung“ der Arbeitsgemeinschaft der Leitenden Medizinalbeamten der Länder (ALÜ) hat sich mehrmals mit der Frage der Definition von Naturkosmetik beschäftigt. So hatte er im Jahre 1985 festgestellt, dass bei Verwendung des Begriffes Naturkosmetik die Verwendung von Konservierungsmitteln als irreführend im Sinne des § 27 Abs. 1 Nr. 3 LMBG (Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-Gesetz, zwischenzeitlich abgelöst durch das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch) zu sehen sei. Diese Regelung war allerdings insofern unbefriedigend, als dass insbesondere Naturstoffe besonders anfällig für das Wachstum von Mikroorganismen sind und somit das kosmetische Mittel schnell verkeimen kann, was letztlich zu einer Gesundheitsgefährdung des Verbrauchers führt.

Vor diesem Hintergrund hatte das damalige Bundesministerium für Gesundheit (BMG) als zuständiges Ministerium in den Jahren 1992/1993 mehrere Anhörungen mit dem Ziel der Festlegung einer – zunächst für Deutschland – einheitlichen Definition von Naturkosmetik durchgeführt. Es wurde ein Definitionsvorschlag erarbeitet, der auch von allen Beteiligten – Überwachung, Verbraucherverbände und Industrie – getragen wurde. Gleichzeitig hat das BMG diese Definition den übrigen EU-Mitgliedstaaten vorgestellt. Inzwischen haben sich einige Mitgliedsstaaten auf Ebene des Europarats dieser Definition im Wesentlichen angeschlossen. In Deutschland wird diese Definition mittlerweile weitgehend als Basis für die Beurteilung von Naturkosmetika verwendet. Nach ihr können bestimmte kosmetische Mittel, wie z. B. Sonnenschutzmittel, die UV-Filter der Anlage 7 der Kosmetik-Verordnung enthalten, nicht als Naturkosmetika angeboten werden.

Quelle: Industrieverband Körperpflege und Waschmittel e. V.

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